Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 18. Dezember 1997 (GBl. S. 32), zuletzt gendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2023 (GBl. S. 49)
Es wird verordnet auf Grund von
1. 44 Abs.l Nr.l bis 4, 7, 10, 11, 13 und 15 des Fischereigesetzes fr Baden-Wrttemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GB1. S.466), gendert durch Gesetz vom 25. November 1985 (GB1. S.385),
2. 5 Abs.4 und 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GB1. S. 101):
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